AGB's

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

   

 

Allgemeines

 

Für alle Geschäfte gelten nur unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn in Bestellscheinen usw. andere Bedingungen vermerkt sind. Etwaige Änderungen insbesondere Nebenabreden und Zusagen von Mitarbeitern, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

 

 

Alle Angebote sind unverbindlich solange nicht etwas anderes schriftlich angegeben wird.

 

 

 

Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

Für Unterlagen, die der Besteller dem Lieferer übergibt, trägt der Besteller auch im Verhältnis zum Lieferer die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als Vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Aufträge erlangen für uns erst Gültigkeit durch unsere schriftliche Bestätigung. Sollte unsere Bestätigung in irgendeinem Punkt von der Bestellung abweichen, ist uns sofort Mitteilung zu machen. Anderenfalls erfolgt die Lieferung nach unseren Angaben. Beanstandungen aus diesem Grunde erkennen wir nicht an. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen seitens des Bestellers fraglich erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

 

 

Preise

 

Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk, sofern nicht andere Bedingungen vereinbart sind.

 

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet.

 

 

 

Lieferzeit und Verzug

 

Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versendungsbereitschaft der Ware mitgeteilt worden ist.

 

Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen bei Arbeitskampfmaßnahmen, insbes. Streik und Aussperrung, sowie beim unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferer trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte (z.B. höhere Gewalt, Betriebs-Störungen, Verzögerungen in

der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Fertigteile). Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen. Wird eine Verlängerung für den Besteller unzumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die vorerwähnten Umstände unmöglich, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.

 

Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in diesen und allen anderen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer bei Lieferverzug gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

 

 

 

Verpackung

 

Die Verpackung geht zu Lasten des Bestellers, sofern nicht andere Bedingungen vereinbart sind.

 

 

 

Gefahrenübergang

 

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur

Verfügung gestellt wird.

 

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen die wir nicht vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

 

 

Zahlung

 

Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 10% berechnen.

 

 

 

Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Abnehmer ist zur Weiteräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

 

 

 

Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Abnehmers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Dazu wird uns vom Abnehmer der Ware der Zutritt zu seinem Firmengelände während der üblichen Geschäftszeiten ausdrücklich gestattet. Dasselbe gilt für von uns beauftragte Spediteure.

 

Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderungen so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

 

 

 

Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt unser Eigentum dadurch nicht, sondern wir werden Miteigentümer der neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

 

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

 

 

 

Gewährleistung und Haftung

 

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beginnt am Tag des Gefahrenübergangs und beträgt 6 Monate. Offensichtliche Mängel müssen binnen 5 Tagen nach Wareneingang beim Besteller schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. In beiden Fällen haftet der Lieferer in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlagen Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen fehl (z.B. bei Serienmängeln) oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder werden sie bis zum Ablauf einer vom Besteller gesetzten Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

 

 

 

Für den Fall, dass gegen den Lieferer eines technischen Arbeitsmittels eine bestandkräftige Untersagungsverfügung über technische Arbeitsmittel ergangen ist, kann der Besteller verlangen, dass nach Wahl des Lieferers der sicherheitstechnische Mangel behoben oder das betreffende technische Arbeitsmittel ausgetauscht oder zurückgenommen wird. Das Verlangen ist ausgeschlossen, wenn ein Monat vergangen ist, seit der Lieferer den Besteller von der bestandskräftigen Untersagungsverfügung in Kenntnis gesetzt hat.

 

 

 

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

 

 

 

Darüber hinaus haften wir nur für den Ersatz der eigentlichen Artikel. Eine Haftung für Schäden, welche durch fehlerhafte Artikel entstanden sind und über den reinen Ersatz des Artikels hinausgehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere die Arbeitszeit des Bestellers oder von Drittfirmen zum Ein- und Ausbau fehlerhafter Artikel wird von uns nicht vergütet.

 

 

 

Für die Ersatzware oder die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Frist für die Mängelhaftung an der Ware wird um die Dauer der Nachbesserungsarbeiten verlängert. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Nachbesserungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

 

 
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Beratung bzw. Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit oder Wartungsfordernisse der gelieferten Ware), Verschulden bei Vertragsabschluss sowie unerlaubte Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten, und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

 

 

 

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  

 

Waren Rückgabe

 

Prinzipiell ist es dem Kunden möglich, bestellte Waren an uns retour zu geben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass immense Rückschubkosten auf unser gesamtes Sortiment (exklusive Reifen und gewisse Gummi-Bandagen) fällig werden da

 

- das bestellte Material extra für einen Kunden aus dem Ausland bestellt wird

 

- wir dieses Material extra für den jeweiligen Kunden aus dem Ausland beschaffen, selbst importieren und verzollen und ihm          liefern

 

- unsere Lieferanten ca. 40 – 50 % des Preises Wiedereinlagerungskosten verlangen

 

- bei Rückschiebungen ca. 50% bis 70% des ursprünglichen Preises anfallen, sprich an den Kunden verrechnet werden müssen.

 

  

 

Altware

 

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Besteller. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Besteller, mit dem Lieferer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

 

  

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

Erfüllungsort für die alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bleienbach BE.

 

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtstreitigkeiten ist das zuständige Gericht im Kanton Bern. Es gilt Schweizer Recht.